Diese seien teilweise in Zusammenarbeit mit einem Drittunternehmen erfolgt, welches der Rekurrent dafür habe entschädigen müssen. Diese Leistungen seien im Jahr 2019 erbracht worden und durch das erhaltene Pauschalhonorar abgegolten gewesen, so dass sie nicht mehr zusätzlich verrechnet werden konnten. Es hätten für die Arbeiten im Jahr 2019 auch keine weiteren Zahlungen durch den Projektkäufer stattgefunden. Die Abgrenzung sei erfolgt, da die Leistungserbringung des Rekurrenten im Geschäftsjahr 2018 nicht abgeschlossen gewesen sei und er somit eine Leistungspflicht ins Jahr 2019 übernommen habe.