6.2. Die Vorinstanz hielt an der Aufrechnung fest mit der Begründung die Steuererklärung 2018 sei am 18. Dezember 2019 erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Bilanz der Einzelfirma per Stichtag 31. Dezember 2019 im gleichen Zeitraum erstellt worden sei, da auch der Lohnausweis 2018 der Rekurrentin erst per 22. November 2019 erstellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die effektive Rechnung der J._____ AG in der Höhe von CHF 15'000.00, datiert vom 2. Mai 2019, bereits vorgelegen. Eine Schätzung der im Jahr 2019 auf die Einzelfirma zukommenden Kosten sei somit nicht notwendig gewesen.