5.2. Privatentnahmen, also Überführungen vom Geschäfts- in das Privatvermögen, sind zum Verkehrswert abzurechnen (§ 7 Abs. 4 StGV). Somit ist der Verkehrswert des BMW 1 im Zeitpunkt der Entnahme durch den Rekurrenten festzustellen. 5.3. 5.3.1. Aus der Erwägung 4.6.2. geht hervor, dass der BMW 1 am 24. Oktober 2018 einen Kilometerstand von 99'912 km aufwies. Weiter geht aus der Rechnung vom 24. Oktober 2018 der F._____ AG hervor, dass es sich um das Modell BMW 1 handelt, mit Erstzulassung am 23. März 2012.