Der Rekurrent entgegnet, beim Eintauschwert der F._____ AG handle es sich um ein konkretes Angebot. Beim Eurotax-Wert handle es sich dagegen um eine Schätzung. Die F._____ AG hätte sich beim Akzept des Rekurrenten zum Kauf verpflichtet. Die Eurotax stelle ein Tool zur Bewertung von Fahrzeugen bereit, kaufe selber aber keine Fahrzeuge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Schätzung des Restwertes eine höhere Beweiskraft haben sollte als das konkrete Angebot einer offiziellen BMW-Markenvertretung.