4.8. 4.8.1. Zu den Gewinnungskosten gehören auch die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG). Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet; er beträgt in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 20 Abs. 1 StGV). Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist (§ 20 Abs. 2 StGV).