4.7. 4.7.1. Zum abziehbaren Fahrzeugaufwand machen die Rekurrenten im Wesentlichen geltend, die Sofortabschreibung von CHF 58'700.00 auf den BMW 2 sei korrekt vorgenommen worden, weshalb die Aufrechnung durch die Steuerkommission Q._____ zu Unrecht erfolgt sei. Die vom Gesetzgeber geforderten buchhalterischen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sofortabschreibung seien vorliegend erfüllt gewesen. Das Fahrzeug sei auf einem separaten Konto verbucht und Anlage- und Endwert seien einzeln ausgewiesen worden. Für die private Nutzung des BMW 1 (als Vorgänger des BMW 2) sei im Geschäftsjahr 2018 ein Privatanteil von CHF 9'224.90 abgerechnet worden.