4.6.6. Fahrten für den Arbeitsweg wurden in der Steuererklärung 2018 zu Recht keine geltend gemacht und sind aufgrund des Umstands, dass auch der Rekurrent über Räumlichkeiten für seine berufliche Tätigkeit im eigenen Haus verfügte, auch nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der zwei Privatfahrzeuge ist für den Rekurrenten eine private Fahrleistung von 5'000 km für das Geschäftsfahrzeug zu berücksichtigen. - 13 -