Eine Privatentnahme bedinge eine eindeutige Willenserklärung des Rekurrenten bzw. eine buchhalterisch erkennbare Zweckänderung. Eine Entnahme ohne Willenserklärung sei für die Steuerbehörde lediglich möglich, wenn sich ein eindeutiger Schluss auf eine Privatentnahme ziehen lasse. Dies bedinge allerdings, dass eine spätere geschäftliche Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur geschäftlichen Nutzung eindeutig ausgeschlossen sei. Eine Privatentnahme sei somit nicht leichtfertig anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent das Fahrzeug eindeutig in der Buchhaltung erfasst. Eine Willenserklärung zu einer Privatentnahme sei nicht vorhanden.