Handle es sich auch nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 37 StG, so handle es sich doch um eine Ersatzbeschaffung im wirtschaftlichen Sinne. Beim vorliegenden Geschäftsfahrzeug handle es sich unzweifelhaft um einen gemischt genutzten Vermögensgegenstand, welcher unmittelbar geschäftlichen und privaten Zwecken diene. Gemäss etablierter Steuerpraxis werde dem Rekurrenten für die private Nutzung ein pauschaler Privatanteil in der Höhe von 9.6 % des Fahrzeugpreises in der Buchhaltung seiner Einzelfirma belastet.