Ersatzanschaffung diene das Fahrzeug wirtschaftlich und technisch dem gleichen Zweck wie das ersetzte Fahrzeug, insbesondere als Geschäftsfahrzeug und damit als Hilfsmittel zur Erzielung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In diesem Sinne handle es sich beim Ersatzfahrzeug um betriebsnotwendiges Anlagevermögen, wie es auf das frühere Geschäftsfahrzeug unbestrittenermassen zugetroffen habe. Die für Geschäftsvermögen kumulativ erforderlichen Merkmale seien erfüllt. Handle es sich auch nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 37 StG, so handle es sich doch um eine Ersatzbeschaffung im wirtschaftlichen Sinne.