Das alte Geschäftsfahrzeug sei von den Rekurrenten per 31. Dezember 2018 aus der Einzelfirma übernommen worden und ins Privatvermögen überführt worden. Höhe und Zulässigkeit der Einmalabschreibung seien gemäss Einspracheentscheid nicht per se angezweifelt worden, vielmehr sei im Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass das Geschäftsfahrzeug nicht mehr dauerhaft überwiegend der geschäftlichen Nutzung unterliege und steuerlich eine Privatentnahme vorliege. Der Rekurrent habe ein gleichartiges Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben. Beide Fahrzeuge verfügten zudem über einen Vierradantrieb. Als -9-