Aufgrund der bekannten Projektstandorte sowie der gemäss Gerichtspraxis zu berücksichtigenden privaten Fahrleistung, welche in aller Regel mit 5'000 (wenig), 8'500 (normal) oder 12'000 (viel) Kilometern berücksichtigt werde, könne keine Zuweisung an eine rein geschäftliche Nutzung vorgenommen werden. Bei einer Gesamtfahrleistung von rund 11'700 Kilometern pro Jahr und einer normalen privaten Nutzung von 8'500 Kilometern entfielen nur rund 3'200 Kilometer auf geschäftlich bedingte Fahrten. Diese wiederum würden 27 % der Gesamtfahrleistung ausmachen.