4.3.2. Im Einspracheentscheid vom 15. November 2022 hielt die Steuerkommission Q._____ fest, dass nicht in Frage gestellt werde, dass der im Jahr 2018 neu angeschaffte BMW 2 auch für den Geschäftsbetrieb verwendet worden sei. Fraglich sei jedoch, ob das neue Fahrzeug entsprechend der Präponderanzmethode vorwiegend, also zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt worden sei und steuerlich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei. Bereits im Veranlagungsverfahren sei die Gesamtfahrleistung des neuen Fahrzeuges überprüft worden. Im Auflageverfahren sei keine Aufstellung zu den effektiv geschäftlich und privat mit dem BMW 2 zurückgelegten Strecken eingereicht worden. Auch fehle ein Bordbuch,