Weiter fehle eine Auflistung geschäftlich bedingter Fahrten ab Anschaffung. Folglich werde festgestellt, dass der neu angeschaffte BMW 2 überwiegend privat genutzt werde und darum als Privatvermögen zu qualifizieren sei. Somit seien keine Abschreibungen möglich. Es erfolge eine Aufrechnung der geltend gemachten Sofortabschreibung von CHF 58'700.00. Für im Privateigentum befindliche Fahrzeuge mit Inverkehrssetzung im Jahre 2018 betrage der Steuerwert 70 % des Katalogpreises (CHF 115'000.00 x 70 % = CHF 80'500.00). Als geschäftsmässig begründete Kosten für die geschäftliche Verwendung des Privatfahrzeuges werde von 200 km x CHF 0.70 = CHF 140.00 ausgegangen.