(nachfolgend BMW 1) ins Privatvermögen von CHF 13'000.00 und die Aufrechnung im Konto 2005 (Abgrenzung noch nicht geleisteter Arbeiten) von CHF 135'000.00. Darauf ist nachfolgend in der genannten Reihenfolge (Erw. 4. bis 6.) einzugehen. Da es sich dabei jeweils um die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten handelt, rechtfertigt es sich, dieser Prüfung einen allgemeinen Teil mit den in diesem Zusammenhang massgebenden Rechtsgrundlagen voranzustellen (Erw. 3.).