Die Aufrechnungen von insgesamt CHF 185'762.00 führten zu veranlagten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 353'376.00 und zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 551'047.00, gerundet CHF 551'000.00. 2.3. Streitig sind im Rekursverfahren die Aufrechnungen der Sofortabschreibung auf dem BMW 2 (nachfolgend BMW 2) von CHF 58'700.00, die Aufrechnung des Buchgewinns aufgrund der Überführung des BMW 1 -5-