Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.159 P 219 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Wick Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent 1 B._____ Rekurrentin 2 C._____ beide vertreten durch Bischof & Partner AG, Täfernstrasse 28, 5405 Baden Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 15. November 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurden B._____ und C._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 551'000.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 3'213'00.00 veranlagt. Dabei wurden diverse Auf- rechnungen bei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von B._____ vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2021 liessen B._____ und C._____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 Einsprache erheben. Sie stellten dabei die Anträge, dass auf die Aufrechnung der Sofortabschrei- bung auf dem BMW 2 von CHF 58'700.00, auf die Aufrechnung des Buchgewinnes Überführung BMW 1 ins Privatvermögen von CHF 13'000.00 sowie auf die Aufrechnung im Konto 2005 "Abgrenzung noch nicht geleisteter Arbeiten" von CHF 135'000.00 zu verzichten sei. 3. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (Zustellung am 17. No- vember 2022) haben B._____ und C._____ mit Rekurs vom 15. Dezember 2022 (Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen den "1. Antrag 1.1 Die Steuerveranlagung 2018 sei mit einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von CHF 334'300.00 vorzunehmen, indem folgende, ermes- sensweise Aufrechnungen zu streichen sind: 1.1a Aufrechnung in der Höhe von CHF 58'700.00 aufgrund eines Sofort- abschreibers auf dem Geschäftsfahrzeug BMW 2 1.1.b Aufrechnung in der Höhe von CHF 13'000.00 aufgrund eines fiktiven Buchgewinnes aus der Überführung des bisherigen Geschäftsfahr- zeuges BMW 1 ins Privatvermögen 1.1.c Aufrechnung in der Höhe von CHF 135'000.00 aufgrund einer Ab- grenzung noch nicht geleisteter Arbeiten 1.2 Eventualiter sei bei 1.1.a der hälftige Abschreibungsbetrag in der Höhe von CHF 29'350.00 zu gewähren, unter Anwendung der ordentlichen degres- siven Abschreibung von 40% des Anschaffungspreises. -3- 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. B._____ und C._____ haben eine Replik erstatten lassen. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Aargau vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. In der Steuerperiode 2018 war der Rekurrent als selbständig erwerbender Architekt tätig. Die Rekurrentin war beim Architekturbüro B._____ ihres Ehemannes angestellt. 2.2. Für die Steuerperiode 2018 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 362'184.00. Davon fielen CHF 167'614.00 auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Die Steuer- kommission Q._____ nahm hierzu folgende Aufrechnungen vor: Privatanteil Spesen CHF 790.00 Sofortabschreiber BMW 2 CHF 58'700.00 Buchgewinn CHF 12'000 Überführung BMW 1 ins CHF 13'000.00 Privatvermögen inkl. Neutralisierung verbuchter Buchverlust Privatanteil Telefon CHF 1'000.00 Aufrechnung Baubewilligungsgebühr (Konto 6360) CHF 300.00 Aufrechnung Zeitschriften (Konto 6503) CHF 307.00 Aufrechnung freiw. Zuwendungen (Konto 6520) CHF 340.00 Aufrechnung PA Neuanschaffung Microsoft CHF 570.00 Surface Pro (25 %) - Korrektur Fahrzeugaufwand gegenüber verbuch- CHF -595.00 ten Aufwendungen/PA Bereits verbuchter Aufwand für AHV 2018 CHF 16'500.00 Konto 2005: übersetzte Rückstellung Vorauszah- CHF 135'000.00 lung J._____ - Korrektur AHV-Beiträge 2018 gem. Aufrechnun- CHF -40'150.00 gen Total CHF 185'762.00 Die Aufrechnungen von insgesamt CHF 185'762.00 führten zu veranlagten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 353'376.00 und zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 551'047.00, gerundet CHF 551'000.00. 2.3. Streitig sind im Rekursverfahren die Aufrechnungen der Sofortabschrei- bung auf dem BMW 2 (nachfolgend BMW 2) von CHF 58'700.00, die Aufrechnung des Buchgewinns aufgrund der Überführung des BMW 1 -5- (nachfolgend BMW 1) ins Privatvermögen von CHF 13'000.00 und die Aufrechnung im Konto 2005 (Abgrenzung noch nicht geleisteter Arbeiten) von CHF 135'000.00. Darauf ist nachfolgend in der genannten Reihenfolge (Erw. 4. bis 6.) einzugehen. Da es sich dabei jeweils um die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten handelt, rechtfertigt es sich, dieser Prüfung einen allgemeinen Teil mit den in diesem Zusammenhang massgebenden Rechtsgrundlagen voranzustel- len (Erw. 3.). 3. 3.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmäs- sig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Ein- kommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang ste- hen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Entschei- dend ist, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist (VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hin- weis). Darauf, ob der selbständig Erwerbstätige auch ohne den entspre- chenden Aufwand ausgekommen wäre oder ob auch zweckmässiger oder sparsamer hätte vorgegangen werden können, kommt es nicht an (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 36 StG N 5). 3.2. Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfähigkeit von Ge- winnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspru- chung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), ak- tivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schulden handelt (§ 41 StG; VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hinweisen; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 7). Bei Aufwendun- gen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (VGE vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.304], mit Hinweis; SGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.24]; SGE vom 23. Juli 2015 [3-RV.2015.14]). 3.3. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ent- sprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt dem- -6- zufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder erhöhen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248, 133 II 153; Urteil des Bundesge- richts vom 15. September 2014 [2C_112/2014]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.268]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28). 3.4. Gewinnungskosten sind als von den steuerbaren Einkünften abziehbare Aufwendungen somit grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beweisen. Kann nicht der absolute Beweis erbracht werden, so liegt es im Ermessen der Steuerbehörde, den Abzug entsprechend den Gegebenheiten des Ein- zelfalls zu würdigen und gegebenenfalls nur teilweise anzuerkennen. Die nur teilweise Ankerkennung des Abzugs (bzw. die Aufrechnung eines Pri- vatanteils) ist somit Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Steuerbe- hörde. Zu einer Umkehr der Beweislast führt dieser Vorgang nicht, auch dann nicht, wenn sich die Aufrechnung des Privatanteils im Ergebnis steu- ererhöhend auswirkt (SGE vom 21. November 2019 [3-RV.2018.168], Erw. 5.2.3.). 3.5. Gemäss § 174 StG müssen die von der steuerpflichtigen Person angebo- tenen Beweise abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Dabei sind die Beweise durch die Behörde zu würdigen. Im aargauischen Steuerrecht gilt allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ob Beweismittel glaubwürdig sind, obliegt der freien Würdigung durch die entscheidenden Behörden. Ist der absolute Beweis nicht möglich, ist in Würdigung der gesamthaften Ver- hältnisse gestützt auf die Lebenserfahrung zu entscheiden. Freie Beweis- würdigung ist nicht Willkür (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 27, mit Hinweisen). 4. 4.1. Nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die vorgenommene Sofortabschrei- bung auf dem neu erworbenen Fahrzeug BMW 2 geschäftsmässig be- gründeten Aufwand darstellt. Dazu ist zunächst zu untersuchen, ob das Fahrzeug zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen der Rekur- renten gehört, was auch für die übrigen von den Rekurrenten oder der Ein- zelunternehmung gehaltenen Fahrzeuge zu beantworten ist (Erw. 4.5. und 4.6.). Daraus folgen die allenfalls erforderlichen Anpassungen von Ge- schäfts- und Privatvermögen (Erw. 4.7.). Anschliessend ist zu prüfen, in welcher Höhe der Fahrzeugaufwand als geschäftsmässig begründeter Auf- wand verbucht werden kann (Erw. 4.8.). -7- 4.2. Im Dezember 2018 wurde dem Rekurrenten durch die F._____ AG ein BMW 2 verkauft (Kaufpreis: CHF 78'995.00 inkl. MWSt; vgl. Rechnung der F._____ AG vom 14. Dezember 2018). Der Kaufpreis war per Einzahlung im Voraus fällig. Der BMW 2 wurde in der Buchhaltung 2018 mit dem Kaufpreis (exkl. MWSt) von CHF 73'347.25 aktiviert. Per 31. Dezember 2018 wurde sodann eine Sofortabschreibung von CHF 58'700.00 (80 % des Buchwertes) vor- genommen. Der Buchwert per 31. Dezember 2018 betrug dementspre- chend noch CHF 14'647.25. 4.3. 4.3.1. Die Steuerkommission Q._____ ging im Veranlagungsverfahren davon aus, dass anhand der Servicerechnung pro 2019 von Ende November 2018 bis Ende Oktober 2019 rund 10'700 km mit dem neuen Fahrzeug zu- rückgelegt worden seien. Umgerechnet ergebe sich dadurch eine Gesamt- fahrleistung von rund 11'700 km pro Jahr. Gemäss Gerichtspraxis werde bei normalem Gebrauch von einer jährlichen Fahrleistung von rund 8'500 km für private Fahrten ausgegangen. Auch aufgrund der Umsatz- quelle des Geschäftsjahres 2018 lasse sich keine überwiegende geschäft- liche Nutzung ableiten. Weiter fehle eine Auflistung geschäftlich bedingter Fahrten ab Anschaffung. Folglich werde festgestellt, dass der neu ange- schaffte BMW 2 überwiegend privat genutzt werde und darum als Pri- vatvermögen zu qualifizieren sei. Somit seien keine Abschreibungen mög- lich. Es erfolge eine Aufrechnung der geltend gemachten Sofortabschrei- bung von CHF 58'700.00. Für im Privateigentum befindliche Fahrzeuge mit Inverkehrssetzung im Jahre 2018 betrage der Steuerwert 70 % des Kata- logpreises (CHF 115'000.00 x 70 % = CHF 80'500.00). Als geschäftsmäs- sig begründete Kosten für die geschäftliche Verwendung des Privatfahr- zeuges werde von 200 km x CHF 0.70 = CHF 140.00 ausgegangen. 4.3.2. Im Einspracheentscheid vom 15. November 2022 hielt die Steuerkommis- sion Q._____ fest, dass nicht in Frage gestellt werde, dass der im Jahr 2018 neu angeschaffte BMW 2 auch für den Geschäftsbetrieb verwendet worden sei. Fraglich sei jedoch, ob das neue Fahrzeug entsprechend der Präponderanzmethode vorwiegend, also zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt worden sei und steuerlich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sei. Bereits im Veranlagungsverfahren sei die Gesamtfahrleistung des neuen Fahrzeuges überprüft worden. Im Auflageverfahren sei keine Aufstellung zu den effektiv geschäftlich und privat mit dem BMW 2 zurückgelegten Strecken eingereicht worden. Auch fehle ein Bordbuch, welches Aufschluss über die privat oder geschäftlich zurückgelegten Kilo- meter gebe. -8- Im Einspracheverfahren sei der Nachweis der Gesamtfahrleistung aller Fahrzeuge verlangt worden, welche den beiden Rekurrenten zur Verfügung standen. Die Gesamtfahrleistungen hätten anhand der eingereichten An- gaben und Unterlagen wie folgt auf ein Jahr heruntergebrochen werden können: Mit dem Mercedes 3 seien rund 9'400 Kilometer pro Jahr (Dieses Fahrzeug werde unbestritten als Privatvermögen anerkannt), mit dem Mercedes 4 rund 2'000 Kilometer pro Jahr (Dieses Fahrzeug werde unbestritten als Privatvermögen anerkannt) und mit dem BMW 1 (verkauft am 2. September 2019) vom 22. Oktober 2018 bis zum 16. April 2019 rund 11'364 Kilometer zurückgelegt worden. Aufgrund der Spanienreise von Februar 2019 bis April 2019 könne keine adäquate Hochrechnung auf eine Jahresleistung vorgenommen werden, ohne das Bild zu verfälschen. Infolge Verkaufs des Fahrzeuges könne zudem die bisherige Kilometerleis- tung nicht nachgewiesen werden. Mit dem BMW 2 (Neukauf am 13. De- zember 2018) seien rund 11'700 Kilometer pro Jahr zurückgelegt worden. Aufgrund der bekannten Projektstandorte sowie der gemäss Gerichtspraxis zu berücksichtigenden privaten Fahrleistung, welche in aller Regel mit 5'000 (wenig), 8'500 (normal) oder 12'000 (viel) Kilometern berücksichtigt werde, könne keine Zuweisung an eine rein geschäftliche Nutzung vorge- nommen werden. Bei einer Gesamtfahrleistung von rund 11'700 Kilometern pro Jahr und einer normalen privaten Nutzung von 8'500 Kilometern entfie- len nur rund 3'200 Kilometer auf geschäftlich bedingte Fahrten. Diese wie- derum würden 27 % der Gesamtfahrleistung ausmachen. Selbst wenn eine kleine private Nutzung von 5'000 Kilometern pro Jahr berücksichtigt würde, fehle es am Nachweis der tatsächlich geschäftlich bedingten Fahrten mit den beiden BMW. Die Projekttätigkeit für den Bau in der Nachbargemeinde T._____ dürfte zudem einen hohen Umfang von geschäftlichen Fahrten kaum begründen können. Der BMW 2 sei daher im Steuerjahr 2018 steuerlich als Privatvermögen zu qualifizieren. 4.4. Die Rekurrenten machen mit Rekurs geltend, dass sie im Jahr 2018 den BMW 1 als bisheriges Geschäftsfahrzeug durch den BMW 2 ersetzt hätten. Nach der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges sei per 31. Dezember 2018 eine Sofortabschreibung auf dem Fahrzeug in Höhe von CHF 58'700.00 erfolgt. Das alte Geschäftsfahrzeug sei von den Rekurrenten per 31. Dezember 2018 aus der Einzelfirma übernommen worden und ins Privatvermögen überführt worden. Höhe und Zulässigkeit der Einmal- abschreibung seien gemäss Einspracheentscheid nicht per se angezweifelt worden, vielmehr sei im Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegan- gen worden, dass das Geschäftsfahrzeug nicht mehr dauerhaft überwie- gend der geschäftlichen Nutzung unterliege und steuerlich eine Privatent- nahme vorliege. Der Rekurrent habe ein gleichartiges Fahrzeug des gleichen Herstellers er- worben. Beide Fahrzeuge verfügten zudem über einen Vierradantrieb. Als -9- Ersatzanschaffung diene das Fahrzeug wirtschaftlich und technisch dem gleichen Zweck wie das ersetzte Fahrzeug, insbesondere als Geschäfts- fahrzeug und damit als Hilfsmittel zur Erzielung des Einkommens aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit. In diesem Sinne handle es sich beim Ersatz- fahrzeug um betriebsnotwendiges Anlagevermögen, wie es auf das frühere Geschäftsfahrzeug unbestrittenermassen zugetroffen habe. Die für Ge- schäftsvermögen kumulativ erforderlichen Merkmale seien erfüllt. Handle es sich auch nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 37 StG, so handle es sich doch um eine Ersatzbeschaffung im wirtschaftlichen Sinne. Beim vorliegenden Geschäftsfahrzeug handle es sich unzweifelhaft um ei- nen gemischt genutzten Vermögensgegenstand, welcher unmittelbar ge- schäftlichen und privaten Zwecken diene. Gemäss etablierter Steuerpraxis werde dem Rekurrenten für die private Nutzung ein pauschaler Privatanteil in der Höhe von 9.6 % des Fahrzeugpreises in der Buchhaltung seiner Ein- zelfirma belastet. Eine Privatentnahme bedinge eine eindeutige Willenserklärung des Rekur- renten bzw. eine buchhalterisch erkennbare Zweckänderung. Eine Ent- nahme ohne Willenserklärung sei für die Steuerbehörde lediglich möglich, wenn sich ein eindeutiger Schluss auf eine Privatentnahme ziehen lasse. Dies bedinge allerdings, dass eine spätere geschäftliche Nutzung des be- treffenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur geschäftlichen Nutzung eindeutig ausgeschlossen sei. Eine Privatentnahme sei somit nicht leichtfertig anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Rekurrent das Fahrzeug eindeutig in der Buchhaltung erfasst. Eine Willenserklärung zu einer Privatentnahme sei nicht vorhanden. Eine geschäftliche Nutzung über das Jahr 2018 hinaus sei gegeben. Der Rekurrent führe seine selbständige Erwerbstätigkeit bis heute weiter und verwende dazu auch ein Geschäfts- fahrzeug. Neben der fehlenden Willenserklärung des Rekurrenten würden auch die Berechnungen der mit dem BMW 2 zurückgelegten Kilometer keine überwiegende Privatnutzung ergeben. Im Einspracheentscheid werde für die unbestrittenermassen zum Privatvermögen gehörenden Fahrzeuge der Rekurrenten im Jahr 2018 folgende Kilometerleistung zugerechnet: Rund 9'400 Kilometer mit dem Mercedes 3, rund 2'000 Kilometer mit dem Mercedes 4, was insgesamt 11'400 Kilometer ergebe, die auf die Pri- vatfahrzeuge entfielen. Folge man wiederum den Annahmen der Steuer- kommission und berücksichtige für die Rekurrenten eine private Kilometer- leistung von je rund 8'500 Kilometer pro Jahr, resultierten bei insgesamt privat gefahrenen rund 11'400 Kilometern und in Berücksichtigung, dass die Rekurrentin rund 8'500 Kilometer in den Privatfahrzeugen zurücklege, durch den Rekurrenten privat gefahrene rund 2'900 Kilometer pro Jahr. Subtrahiere man nun von den angenommenen 8'500 Kilometern Privatfahr- ten diese 2'900 Kilometer, so verblieben noch 5'600 privat gefahrene Kilo- meter, welche mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegt worden seien. Bei - 10 - mit dem BMW 2 zurückgelegten rund 11'700 Kilometern, abzüglich der privat gefahrenen rund 5'600 Kilometern, ergäben sich rund 6'100 Kilome- ter, welche geschäftlich gefahren worden seien. Berücksichtige man alle Umstände des vorliegenden Sachverhaltes und ziehe die privaten Fahr- zeuge konsequent in die Berechnung mit ein, so resultiere selbst mit den im Einspracheentscheid angenommenen Zahlen eine Privatnutzung von 48 % und eine geschäftliche Nutzung des BMW 2 von 52 %. Eine überwie- gende private Nutzung liege somit selbst unter den Annahmen der Steuer- kommission nicht vor. In der Berechnung fehle gänzlich das ursprüngliche Geschäftsfahrzeug, welches vom Rekurrenten aus der Einzelfirma entnom- men worden sei und mit welchem allein innerhalb von weniger als sechs Monaten rund 11'350 Kilometer privat zurückgelegt worden seien. Zumin- dest müsste ein Teil dieser Kilometer anteilsmässig für das Jahr 2018 noch berücksichtigt werden. Gemäss Einspracheentscheid verfälsche die Spa- nienreise der Rekurrenten mit dem aus dem Geschäftsvermögen entnom- menen BMW 1 im Jahr 2019 das Bild. Dazu sei festzuhalten, dass das Gegenteil zutreffe und sich das Bild durch diesen Umstand vervollständige. Der Umstand, dass die Rekurrenten den BMW 1 für die Privatreise ver- wendet hätten, währenddessen parallel ein neues Fahrzeug in der Garage stehe, zeige, dass es den Rekurrenten sehr bewusst gewesen sei, dass es sich beim neuen BMW 2 um ein Geschäftsfahrzeug handle, welches zwar gegen Belastung des entsprechenden Privatanteils für kürzere Fahrten privat verwendet werden könne. Für längere Fahrten sei allerdings ein privates Fahrzeug zu verwenden. Die Trennung zwischen Privat- und Ge- schäftsvermögen finde somit nicht nur buchmässig statt, sondern werde im Alltag tatsächlich aktiv gelebt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Rekurrent für seine selbständige Tätigkeit über separate Büroflächen an seinem Wohnsitz verfüge und somit das Fahrzeug nicht für die Fahrt an den Arbeitsort verwende. Deshalb er- scheine es realistischer zu sein, höchstens mit 5'000 privaten Kilometern zu kalkulieren. Auch bei der Rekurrentin übertreffe die Annahme von 8'500 Kilometern für Privatfahrten pro Jahr die tatsächlich gefahrenen Kilometer weit. Sie betreibe eine Gesundheitspraxis, welche sich ebenfalls (in separaten Räumlichkeiten) im gleichen Gebäude am Wohnsitz der Rekurrenten befinde. Auch dort entfalle somit der Arbeitsweg als private Fahrt. Da bereits unter den Annahmen der Steuerkommission keine über- wiegende Privatnutzung resultiere, sei der BMW 2 somit als Geschäfts- vermögen zu qualifizieren und die Abschreibung steuerlich zum Abzug zu- zulassen. 4.5. 4.5.1. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor- wiegend ("Präponderanzmethode") der selbständigen Erwerbstätigkeit die- nen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 StG). Wirtschaftsgüter können aufgrund ihrer Be- - 11 - schaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder Privatvermögen bilden oder wie Liegenschaften Alternativgüter dar- stellen, die sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören. Für die Abgrenzung ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des Ver- mögenswertes abzustellen. Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn ein Vermögenswert ganz oder vorwiegend tatsächlich dem Geschäft dient (BGE 133 II 420 E. 3.2 und 3.3; BGE 120 Ia 349 E. 4c/aa; Urteil des Bun- desgerichts vom 24. August 2017 [2C_1037/2016] E. 4.2). 4.5.2. Die subjektive Widmung der Vermögenswerte durch den Geschäftsinhaber als Geschäftsvermögen äussert sich vor allem in der buchmässigen Erfas- sung. Wenn die Verbuchung aber nicht im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt, geht die Indizwirkung der Bilanzierung von Ge- schäftsvermögen verloren (M. Reich und J. von Ah, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 18 DBG N 44 ff.). 4.6. 4.6.1. Gemäss den Akten und der Auskunft des Strassenverkehrsamts Aargau standen den Rekurrenten im Jahr 2018 ein BMW 1, ein BMW 2, der im Dezember 2018 neu gekauft wurde, ein Mercedes 3 und ein Mercedes 4 zur Verfügung. Der BMW 1 sowie der BMW 2 waren mit einer Wechselnummer eingelöst. Sämtliche Fahrzeuge lauten auf den Namen des Rekurrenten. Die beiden Mercedes befanden sich unbestritte- nermassen im Privatvermögen der Rekurrenten. 4.6.2. Zum BMW 1 und zum BMW 2 legen die Rekurrenten kein Fahrtenbuch vor. Den Akten lässt sich entnehmen, dass seit dem Erwerb des BMW 1 am 31. März 2012 bis zum 22. Oktober 2018 (Rechnung ccc vom 24. Oktober 2018 der F._____ AG, Stand: 99'912 km) in 2397 Tagen 99'911 km zurückgelegt wurden. Umgerechnet auf 365 Tage ist von einer jährlichen Fahrleistung von 15'214 km auszugehen. Darin nicht berücksichtigt ist die Spanienreise der Rekurrenten, welche von den Rekurrenten im Jahr 2019 während den Monaten Februar bis April mit dem BMW 1 durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug bereits im Privatvermögen der Rekurrenten. Mit dem BMW 2 wurden seit dem Erwerb am 14. Dezember 2018 bis zum 22. Oktober 2019 (Rechnung ddd vom 22. Oktober 2019 der F._____ AG: Stand: 10'747 km) in 314 Tagen 10'747 km zurückgelegt. Hochgerechnet auf 365 Tage ergibt dies eine jährliche Fahrleistung von 12'493 km. Die Kilometerleistung mit dem BMW 2 hat gegenüber derjenigen mit dem - 12 - BMW 1 zwar abgenommen, bleibt jedoch in Berücksichtigung von üblichen Schwankungen etwa im gleichen Rahmen. 4.6.3. Gemäss Aufzeichnungen aus dem Serviceheft des Mercedes 3 wurden zwischen dem 4. Mai 2018 (Stand: 127'960 km) und dem 1. November 2019 (Stand: 143'224 km) in 547 Tagen 15'264 km zurückgelegt. Umge- rechnet auf 365 Tage ergibt dies eine jährliche Fahrleistung von rund 10'185 km. Mit dem Mercedes 4 wurden vom 24. April 2018 (Rechnung eee vom 27. April 2018 der G._____ AG, Stand: 71'296 km) bis zum 1. April 2021 (Rechnung fff vom 8. April 2021 der G._____ AG, Stand: 77'544 km) in 1'074 Tagen 6'248 km zurückgelegt. Umgerechnet auf 365 Tage ergibt dies eine jährliche Fahrleistung von rund 2'123 km. Folglich wurden mit den beiden privat gehaltenen Fahrzeugen bereits eine durchschnittliche jährliche private Fahrleistung von rund 12'308 km er- reicht. 4.6.4. Als private Fahrleistung der Steuerpflichtigen (ohne Arbeitsweg) sind or- dentlicherweise 5'000 – 12'000 Kilometer anzunehmen. Bei Vorliegen be- sonderer Verhältnisse kann aber auch eine private Fahrleistung von weni- ger als 5'000 oder mehr als 12'000 Kilometern in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis besitzen und meh- rere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (zum Ganzen: VGE vom 8. April 2009 [WBE.2008.304], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezem- ber 2009 [2C_452/2009]; RGE vom 25. März 2010 [3-RV.2009.121], bestä- tigt durch VGE vom 30. September 2010 [WBE.2010.135]). 4.6.5. Da die Rekurrentin ihre Praxis zu Hause betrieb und hierfür kaum berufliche Fahrten generierte, und weiter davon auszugehen ist, dass sie für die we- nigen geschäftlichen Fahrten wohl hauptsächlich den privaten Mercedes 3 nutzte, spricht dafür, die private Fahrleistung des Rekurrenten mit dem BMW einer eigenständigen Betrachtung zu unterziehen. 4.6.6. Fahrten für den Arbeitsweg wurden in der Steuererklärung 2018 zu Recht keine geltend gemacht und sind aufgrund des Umstands, dass auch der Rekurrent über Räumlichkeiten für seine berufliche Tätigkeit im eigenen Haus verfügte, auch nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der zwei Privatfahr- zeuge ist für den Rekurrenten eine private Fahrleistung von 5'000 km für das Geschäftsfahrzeug zu berücksichtigen. - 13 - Mit dem BMW 1 wurde eine jährliche Fahrleistung von durchschnittlich 15'214 km festgestellt (Erw. 4.6.2.). Mit dem BMW 2 wurde noch eine jährliche Fahrleistung von 12'493 km erreicht (Erw. 4.6.2.). Zieht man da- von die private Fahrleistung von 5'000 km ab, so ergibt sich immer noch ein Rest von 7'493 km bis 10'214 km für geschäftliche Fahrten. 4.6.7. Selbst wenn die private Fahrleistung der Rekurrentin in einer Gesamtbe- trachtung mit zu berücksichtigen wäre, so wäre aufgrund des Umstands, dass den Rekurrenten pro 2018 mindestens jeweils drei Fahrzeuge zur Verfügung standen, von einer hohen privaten Fahrleistung von insgesamt 12'000 Kilometern bezogen auf alle Fahrzeuge auszugehen. Wie bereits unter 4.6.3. festgehalten, wurde mit den beiden sich im Privatvermögen der Rekurrenten befindlichen Fahrzeugen bereits eine durchschnittliche jährli- che private Fahrleistung von rund 12'308 km erreicht, womit auch deshalb von einer Anrechnung einer privaten Fahrleistung beim Geschäftsfahrzeug abzusehen wäre. 4.6.8. So oder so ist davon auszugehen, dass der BMW 2 gleich wie der BMW 1 nach der Präponderanzmethode vorwiegend, also zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt wurde und daher steuerlich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. 4.6.9. Zusammenfassend gehörte per Ende 2018 der BMW 2 zum Geschäfts- vermögen der Rekurrenten. Die übrigen Fahrzeuge gehörten zu ihrem Pri- vatvermögen. Nachfolgend sind die mit dieser Vermögensqualifikation ver- bundenen Auswirkungen zu prüfen. 4.7. 4.7.1. Zum abziehbaren Fahrzeugaufwand machen die Rekurrenten im Wesent- lichen geltend, die Sofortabschreibung von CHF 58'700.00 auf den BMW 2 sei korrekt vorgenommen worden, weshalb die Aufrechnung durch die Steuerkommission Q._____ zu Unrecht erfolgt sei. Die vom Gesetzgeber geforderten buchhalterischen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Sofortabschreibung seien vorliegend erfüllt gewesen. Das Fahrzeug sei auf einem separaten Konto verbucht und Anlage- und Endwert seien einzeln ausgewiesen worden. Für die private Nutzung des BMW 1 (als Vorgänger des BMW 2) sei im Geschäftsjahr 2018 ein Privatanteil von CHF 9'224.90 abgerechnet worden. Dies entspreche der pauschalen Er- mittlung des Privatanteils von 9,6 % des Kaufpreises (pro Jahr) gemäss Merkblatt N1/2007 (der Eidgenössischen Steuerverwaltung). - 14 - 4.7.2. Die Steuerkommission Q._____ hat die Sofortabschreibung aufgrund der Zuordnung des BMW 2 zum Privatvermögen nicht zum Abzug zugelassen. Stattdessen hat sie im Veranlagungsverfahren geschäftsmässig begründete Kosten für die geschäftliche Verwendung des Privatfahrzeugs von CHF 140.00 (200 km x CHF 0.70) berücksichtigt. 4.8. 4.8.1. Zu den Gewinnungskosten gehören auch die ausgewiesenen Abschreibun- gen auf dem Geschäftsvermögen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG). Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet; er beträgt in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 20 Abs. 1 StGV). Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist (§ 20 Abs. 2 StGV). 4.8.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) regelt die Bewertung von Na- turalbezügen im Bereich der direkten Bundessteuer mit Merkblättern. Diese werden auch bei den kantonalen Steuern verwendet, was angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Rechtsgrundlage überzeugt (VGE vom 23. August 2007 [WBE.2007.138]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2010 [2C_807/2009]). Die Merkblätter haben zwar keine Geset- zeskraft und binden weder die Rechtsunterworfenen noch die Gerichte, sind jedoch im Sinne einer Auslegungshilfe heranzuziehen (BGE 131 II 1; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011 [2C_95/2011] = Pra 2012 Nr. 87; VGE vom 25. April 2014 [WBE.2013.333]). 4.8.3. Gemäss Ziffer 5 des Merkblattes N1/2007 (Naturalbezüge von Selbständi- gerwerbenden) der EStV kann der Privatanteil an den Autokosten entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden (Hervorhebungen im Original): "5. Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. a) Effektive Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten pro- portional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzu- teilen. - 15 - b) Pauschale Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150 zu deklarieren." Die Vorbemerkungen zum Merkblatt N1/2007 lauten wie folgt (Hervorhe- bungen im Original): "a) Die in diesem Merkblatt enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die Ge- schäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merk- blatt N1/2001 massgebend. b) Die hiernach angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsan- sätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann." 4.8.4. Die Wegleitung zur Steuererklärung 2018 des Kantons Aargau enthält in Anhang IX eine Tabelle zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten. Gemäss dieser Tabelle wird der Privatanteil an den Fahrzeug- kosten aufgrund des Katalogpreises, der gesamten Fahrleistung im Jahr und einer anteiligen privaten Fahrleistung festgelegt. Die Tabelle beruht auf dem Merkblatt N1/2001 (Naturalbezüge von Selb- ständigerwerbenden) der EStV und der darin in Ziffer 5. lit. b statuierten pauschalen Ermittlungsmethode des Privatanteils an den Autokosten, die dann zur Anwendung kommt, wenn die in Ziffer 5. lit. a beschriebene Er- mittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten nicht möglich ist. Bei dieser pauschalen Methode wird der Privatanteil an den Autokosten wie in der vorerwähnten Tabelle anhand einer Schätzung der privaten Fahrleistung festgelegt. Das Merkblatt N1/2001 wurde für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre Selbständigerwerbender ersetzt durch das Merkblatt N1/2007 (vgl. Vorbemerkungen lit. a zum Merkblatt N1/2007). 4.8.5. Das (damalige) Steuerrekursgericht hat im RGE vom 25. März 2010 (3-RV.2009.64 = AGVE 2010 S. 277) festgehalten, dass bei Selbständig- erwerbenden ohne Bordbuch grundsätzlich die Pauschalmethode gemäss Merkblatt N1/2007 (pro Monat 0,8 % des Kaufpreises) zur Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten Anwendung zu finden hat. Die Pau- schalmethode gemäss Merkblatt N1/2001 der EStV – auf der die Tabelle in der Wegleitung 2017 beruht – ist für nach dem 30. Juni 2007 abgeschlos- sene Geschäftsjahre grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Auch wenn - wie bei jeder Pauschalierung - damit gewisse Ungleichheiten in Kauf genommen werden, resultiert in einer Vielzahl von Fällen ein ange- - 16 - messenes Resultat. Ein Abweichen vom Ansatz von 0.8 % pro Monat ist, abgesehen vom Fall der Führung eines Bordbuches (effektive Methode), bloss in Sonderfällen, in denen die pauschale Ermittlung des Privatanteils nicht sachgerecht erscheint, angezeigt (zum Beispiel bei Luxusfahrzeugen oder sehr hoher bzw. sehr tiefer privater Nutzung). Wer vom der Pauschalmethode zugrundeliegenden Erfahrungssatz (nach oben oder nach unten) abweichen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn der Privatanteil gemäss der MWSt-Regelung nach Ansicht der Steuerbehörden zu tief ausfällt, hat diese glaubhaft zu machen und anhand von Indizien aufzuzeigen, dass ein Abweichen nach oben gerechtfertigt ist. Nur dann ist der Privatanteil hilfs- weise anhand des Merkblattes N1/2001 gestützt auf eine Schätzung der privat gefahrenen Kilometer festzusetzen. Bringt hingegen der Steuer- pflichtige vor, der gemäss der MWSt-Regelung bestimmte Privatanteil sei zu hoch, hat er die Gründe hierfür glaubhaft darzulegen. 4.8.6. Der Privatanteil an den Autokosten ist somit bei Selbständigerwerbenden nach der Pauschalmethode grundsätzlich gemäss dem Ansatz von 0,8 % (mindestens CHF 150.00) pro Monat bzw. 9,6 % pro Jahr zu berechnen, von dem in zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Wenn davon abgewichen wird, ist der Privatanteil hilfsweise anhand des Merkblattes N1/2001 gestützt auf eine Schätzung der privat gefahrenen Ki- lometer festzusetzen. Beides gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen eine pauschale Ermittlung des Privatanteils erforderlich ist, weil die effektive Aufteilung der geschäftlich und privat verursachten Fahrzeugkosten auf- grund eines fehlenden Bordbuches nicht möglich ist. 4.8.7. Die Rekurrenten haben in ihrer Buchhaltung alle Fahrzeuge der Marke BMW als Geschäftsfahrzeuge behandelt und den Fahrzeugaufwand ent- sprechend verbucht. Die Steuerkommission Q._____ hat den Fahr- zeugaufwand im Umfang von CHF 810.00 als geschäftsmässig begründe- ten Aufwand akzeptiert. Dieser setzt sich zusammen aus den folgenden Geschäftsunkosten für den BMW 1: Fahrzeug Rep., Service (Kto. 6200) CHF 4'631.60 Abzgl. Bussen (= Privat) CHF -280.00 Fahrzeug Benzin (Kto. 6210) CHF 1'453.70 Fahrzeugversicherung/-steuern (Kto. 6220) CHF 2'694.60 Zwischentotal CHF 8'499.90 Abzgl. Privatanteil pro rata CHF -7'830.00 Total anrechenbare Fahrzeugkosten CHF 669.90 Zu diesen Fahrzeugkosten von rund CHF 670.00 wurden CHF 140.00 für die geschätzte geschäftliche Nutzung des BMW 2 im Umfang von 200 km - 17 - à CHF 0.70 addiert. Da im Konto Fahrzeugaufwand bereits CHF 215.00 verbucht waren, nahm die Vorinstanz in der Veranlagung 2018 eine Kor- rektur von minus CHF 595.00 für zusätzlichen Aufwand Fahrzeugkosten vor. 4.8.8. Was die Abschreibungen betrifft, so wurde die Sofortabschreibung von CHF 58'700.00 auf dem BMW 2 (Kaufpreis CHF 73'347.28 gemäss Rechnung ggg der F._____ AG vom 14. Dezember 2018) im Umfang von 80,03 % des Anlagewertes (und somit nur unwesentlich über dem gesetzlichen Regelsatz) vorgenommen. Ebenso wurde der BMW 2 auf dem separaten Konto unter Angabe des Anlage- und des Endwertes verbucht. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 20 StGV) der Sofortabschreibung sind erfüllt. Die Sofortabschreibung von CHF 58'700.00 ist zu gewähren. Hingegen sind die gewährten CHF 140.00 für die geschätzte private Nut- zung des BMW 2 aufzurechnen. Zusätzlich ist pro rata auch ein Privatanteil am BMW 2 aufzurechnen. Der Kaufpreis exkl. MWSt betrug CHF 73'347.25. In Anwendung der Pauschalmethode von 0,8 % pro Monat und unter Berücksichtigung, dass der BMW 2 am 14. Dezember 2018 gekauft wurde, ist pro rata ein Privatanteil von CHF 294.00 (CHF 73'347.25 / 100 x 0.8 / 2) aufzurechnen. 4.9. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Veranlagung sinkt im Ergebnis um CHF 58'266.00 (-CHF 58'700.00 + CHF 140.00 + CHF 294.00). Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 4.10. Weil die Qualifikation des BMW 2 als Privatfahrzeug im Veranlagungs- verfahren dazu geführt hatte, dass das Geschäftsvermögen um CHF 14'647.00 (Buchwert des BMW 2) reduziert, das Privatvermögen jedoch um CHF 80'500.00 (von der Steuerkommission Q._____ be- rechneter Vermögenssteuerwert des BMW 2 per Ende 2018) erhöht wurde, sind diese Operationen rückgängig zu machen. Insgesamt sinkt das steuerbare Vermögen der Rekurrenten gemäss defini- tiver Veranlagung 2018 um CHF 65'853.00 (CHF 14'647.00 ./. CHF 80'500.00). 5. 5.1. Der BMW 1 hatte per 1. Januar 2018 einen Buchwert von CHF 22'000.00. Per 31. Dezember 2018 hat der Rekurrent das Fahrzeug mit einem Wert von CHF 21'000.00 ins Privatvermögen überführt. Dieser Wert basiert auf der Eintauschofferte der F._____ AG vom 27. November 2018. - 18 - Die Steuerkommission Q._____ ist der Ansicht, dass der Eintauschwert, wie er durch die Autowerkstatt berechnet worden sei, keinen Verkehrswert darstellen könne, da es dem Autohändler um einen Wiederverkaufswert gehe. Eine Weitergabe des Verkehrswerts an den Kunden mache betriebswirtschaftlich keinen Sinn. Mangels Eurotaxbewertung sei durch die Steuerbehörde ein ebenfalls sechsjähriger BMW 1 mit einem vergleichbaren Kilometerstand auf der gängigen Internetplattform auto- scout24.ch gesucht worden. Aufgrund der Suchergebnisse sei ein Ver- kehrswert von rund CHF 34'000.00 festgelegt worden. Die Differenz zwi- schen dem errechneten Verkehrswert von CHF 34'000.00 und dem eröff- neten Buchwert von CHF 22'000.00 stelle vollumfänglich steuerbares Ein- kommen dar. Der Rekurrent entgegnet, beim Eintauschwert der F._____ AG handle es sich um ein konkretes Angebot. Beim Eurotax-Wert handle es sich dagegen um eine Schätzung. Die F._____ AG hätte sich beim Akzept des Rekurrenten zum Kauf verpflichtet. Die Eurotax stelle ein Tool zur Bewertung von Fahrzeugen bereit, kaufe selber aber keine Fahrzeuge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Schätzung des Restwertes eine höhere Beweiskraft haben sollte als das konkrete Angebot einer offiziellen BMW-Markenvertretung. 5.2. Privatentnahmen, also Überführungen vom Geschäfts- in das Privatvermö- gen, sind zum Verkehrswert abzurechnen (§ 7 Abs. 4 StGV). Somit ist der Verkehrswert des BMW 1 im Zeitpunkt der Entnahme durch den Rekur- renten festzustellen. 5.3. 5.3.1. Aus der Erwägung 4.6.2. geht hervor, dass der BMW 1 am 24. Oktober 2018 einen Kilometerstand von 99'912 km aufwies. Weiter geht aus der Rechnung vom 24. Oktober 2018 der F._____ AG hervor, dass es sich um das Modell BMW 1 handelt, mit Erstzulassung am 23. März 2012. 5.3.2. Die Vorinstanz legte den Akten einen Suchverlauf bei AutoScout24 vom 4. Mai 2021 bei. Dabei wurde nach den Stichworten BMW 1 und 2015 gesucht. Diese Suche ergab Preise zwischen CHF 25'900.00 und CHF 42'500.00. Dabei wurde jedoch nach dem falschen Jahrgang gesucht, da das Fahrzeug des Rekurrenten im März 2012 erstmals in Verkehr ge- setzt wurde und nicht erst im Jahr 2015. Zudem wurde auch nicht nach der Aufbauart Kombi gesucht. Diese Suchergebnisse sind folglich nicht ver- wertbar. - 19 - 5.3.3. Mit Rekurs vom 15. Dezember 2022 reichte der Rekurrent ebenfalls einen Suchverlauf bei AutoScout24 ein. Dabei wurde nach den Stichworten BMW 1, 2012 und 100'000 km gesucht. Diese Suche ergab zwei Treffer mit einem Preis von CHF 24'890.00 und einem Preis von CHF 25'400.00. Da- bei stimmen sowohl Aufbauart, sowie das Alter und der Kilometerstand mit dem Fahrzeug des Rekurrenten überein, weshalb auf diese Suche abzu- stellen ist. 5.3.4. Die Privatentnahme für CHF 21'000.00 liegt vorliegend nur geringfügig un- ter den via AutoScout24 ermittelten Werten. In Anbetracht dessen, dass bei einem Verkaufspreis nebst der damit verbundenen Arbeit auch noch eine gewisse Marge einberechnet wird, ist der verbuchte Wert nicht zu bean- standen. Somit bleibt kein Raum für eine Aufrechnung. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5.4. Die Aufrechnung von CHF 13'000.00 für die Überführung des BMW 1 ins Privatvermögen inkl. der Neutralisierung des verbuchten Buchverlusts ist folglich zu streichen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Veranlagung sinkt um CHF 13'000.00. 6. 6.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, es sei die Aufrechnung in der Höhe von CHF 135'000.00 aufgrund einer Abgrenzung noch nicht geleisteter Ar- beiten zu streichen. 6.2. Die Vorinstanz hielt an der Aufrechnung fest mit der Begründung die Steu- ererklärung 2018 sei am 18. Dezember 2019 erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Bilanz der Einzelfirma per Stichtag 31. Dezember 2019 im gleichen Zeitraum erstellt worden sei, da auch der Lohnausweis 2018 der Rekurrentin erst per 22. November 2019 erstellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die effektive Rechnung der J._____ AG in der Höhe von CHF 15'000.00, datiert vom 2. Mai 2019, bereits vorgelegen. Eine Schätzung der im Jahr 2019 auf die Einzelfirma zukommenden Kosten sei somit nicht notwendig gewesen. Die Rückstellung im Geschäftsabschluss 2018 an sich werde anerkannt, jedoch sei die Höhe der Rückstellung durch die Steuerbehörde anzupassen, da die Abgrenzung offensichtlich zu hoch ausgefallen sei. 6.3. Die Rekurrenten machen geltend, es sei mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2018 nebst dem Grundstück durch die Erbengemeinschaft A._____ auch ein - 20 - bewilligtes Bauprojekt veräussert worden, welches durch den Rekurrenten im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Architekt und auf Rechnung seiner Einzelfirma erstellt worden sei. Im genannten Kaufvertrag seien die beiden Vorgänge voneinander getrennt worden. Der Kaufpreis für das Bau- projekt sei anschliessend in der Buchhaltung der Einzelfirma erfasst wor- den. Nach Abschluss des Kaufvertrages hätten jedoch noch Arbeiten am Bauprojekt geleistet werden müssen. Diese seien teilweise in Zusammen- arbeit mit einem Drittunternehmen erfolgt, welches der Rekurrent dafür habe entschädigen müssen. Diese Leistungen seien im Jahr 2019 erbracht worden und durch das erhaltene Pauschalhonorar abgegolten gewesen, so dass sie nicht mehr zusätzlich verrechnet werden konnten. Es hätten für die Arbeiten im Jahr 2019 auch keine weiteren Zahlungen durch den Pro- jektkäufer stattgefunden. Die Abgrenzung sei erfolgt, da die Leistungs- erbringung des Rekurrenten im Geschäftsjahr 2018 nicht abgeschlossen gewesen sei und er somit eine Leistungspflicht ins Jahr 2019 übernommen habe. Wie dies auch in den früheren Jahren der Fall gewesen sei, sei konsequen- terweise auch bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlus- ses 2018 eine entsprechende zeitliche Abgrenzung gemacht worden. Zur Bestimmung der Höhe der Abgrenzung sei dabei auf den Leistungskatalog des Architekten gemäss SIA-Norm 102 abgestellt worden. Das von der un- abhängigen Drittpartei I._____ AG bezahlte Gesamthonorar in der Höhe von CHF 1'200'000.00 habe die Leistungen des Architekturbüros B._____ für die Phasen 1 (Strategische Planung), 2 (Vorstudien) bis und mit 3 (Projektierung) der SIA-Leistungstabelle, insgesamt 32,5 % eines gesamten Architekturauftrages (Vorprojekt: 9 %, Bauprojekt: 21 %, Bewilli- gungsverfahren: 2,5 %) umfasst. Bei der Erstellung des Jahresabschusses sei geschätzt worden, dass per Stichtag 31. Dezember 2018 rund vier bis fünf Prozent der Teilleistungs- prozente gemäss SIA-Norm 102 noch nicht erbracht worden seien und so- mit im Jahr 2019 zu erbringen wären. Der Abgrenzung liege folgende Be- rechnung zu Grunde: CHF 1'200'000.00 x 4 % / 32,5 % = CHF 150'000.00. Diese noch zu erbringende Teilleistung sei bei der Erstellung des Jahres- abschlusses auf dem Konto Vorauszahlungen passiviert worden. Die Berücksichtigung der im Jahr 2019 entstandenen Kosten für die Auf- wände des Drittunternehmens J._____ AG in der Höhe von CHF 15'000.00 im Einspracheentscheid seien korrekt, würden jedoch nicht den ganzen Sachverhalt abbilden. Dies entspreche nur einem geringen Teil der noch zu erbringenden Leistungen pro 2019. Die zusätzlichen Arbeiten seien überwiegend durch den Rekurrenten erbracht worden. Da die Fertig- stellung des Bauprojektes im Geschäftsjahr 2019 erfolgt und die Leistungs- verpflichtung damit erfüllt gewesen sei, sei die Abgrenzung in der Buchhal- tung pro 2019 aufgelöst und dem Ertrag gutgeschrieben worden. - 21 - 6.4. 6.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Steuerbehörde berechtigt und verpflichtet ist, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (StE 1997 B 93.4 Nr. 4; StE 1990 B 23.2 Nr. 8 = AGVE 1989 S. 162). Sie ist in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen ge- bunden. Diese stellen keine individuellen, konkreten Zusicherungen an den Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesem ein berechtigtes Ver- trauen darauf zu erwecken, dass er inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde. Insbesondere kann eine korrekte(re) Rechtsanwendung aufgrund an sich bekannter Tatsachen, die bisher allzu sehr zugunsten des Steuer- pflichtigen gewürdigt (bzw. übersehen und nicht gewürdigt) wurden, nicht mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz unterbunden werden (VGE vom 21. April 2010 [WBE.2009.50]; VGE vom 7. Dezember 2007 [WBE.2007.4], mit Hinweisen). 6.4.2. Der Steuerkommission Q._____ stand es somit frei, die Höhe der zeitlichen Abgrenzungen für das Steuerjahr 2018 zu überprüfen, auch wenn in den Vorjahren jeweils keine Aufrechnungen im Konto 2005 Vorauszahlungen für die Abgrenzung noch nicht geleisteter Arbeiten gemacht wurden. 6.5. 6.5.1. Da sich die geltend gemachte Abgrenzung steuermindernd auswirkt, sind vorliegend die vertretenen Rekurrenten beweisbelastet (siehe Erw. 3.3.). 6.5.2. Dem beurkundeten Kaufvertrag vom tt.mm. 2018 lässt sich entnehmen, dass sich die Käuferin der LIG T._____ /aaa und bbb weiter verpflichtete das Bauprojekt mit rechtskräftiger Baubewilligung für die Erstellung von Terrassenhäusern auf LIG T._____ /aaa zu kaufen. Weiter wurde festgehalten, dass die Projektverfasserin, die Einzelfirma Architekturbüro B._____ und deren Inhaber, der Rekurrent, zuhanden der Parteien und dem Grundbuchamt bescheinigen, dass sie keinerlei weitere Aufgaben und Aufträge (Projektänderungen, Bauführungen und Generalunternehmerverträge) im Zusammenhang mit der Überbauung der Kaufobjekte abgeschlossen haben und auch keine weiteren übernehmen werden. 6.5.3. Die Rekurrenten geben an, dass im Zeitraum Oktober bis November 2019 eine Projektänderung bezüglich Parzelle Nr. aaa erfolgt sei und auch Fremdleistungen (J._____ AG) hierfür eingekauft worden seien, ohne jedoch eine genaue Bezifferung des Aufwands hinsichtlich dieser - 22 - Projektänderung anzugeben, obwohl sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. März 2020 und somit nach erfolgter Fertigstellung dieses Projektes gemäss eigenen Angaben hierzu aufgefordert wurden. . Hinweise hierfür, dass der Kaufpreis pauschal vereinbart gewesen sei und dieser auch künftige Arbeiten des Rekurrenten beinhaltete, lassen sich dem oben zitierten Kaufvertrag nicht entnehmen. Hingegen lässt sich dem Kaufvertrag vom tt.mm. 2018 vielmehr entnehmen, dass das Architekturbüro B._____ des Rekurrenten keine weiteren Aufgaben (wie z.B. Projektänderungen) im Zusammenhang mit der Überbauung übernehmen werde. Folglich bestand kein Raum für eine Abgrenzung zeitlich noch zu leistender Arbeiten bezüglich des Bauprojektes LIG /aaa T._____. Wenn der Rekurrent nun doch geltend macht, auch im Folgejahr 2019 für das Bauprojekt und die Projektänderung tätig gewesen zu sein, so lässt sich dem Vertrag kein Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs ent- nehmen, insbesondere da vertraglich die Übernahme weiterer Aufgaben vor allem auch in Hinblick auf eine allfällige Projektänderung ausgeschlos- sen wurde. 6.6. Zusammenfassend ist die Aufrechnung der Vorinstanz bezüglich Konto 2005 in Höhe von CHF 135'000.00 nicht zu beanstanden, insbesondere da für die vom Rekurrenten vorgebrachte pauschale Entschädigung keine Hin- weise vorliegen und vom beweisbelasteten Rekurrenten auch keine Belege für die noch zu leistenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt LIG /aaa T._____ pro 2019 eingereicht wurden. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1. Vor diesem Hintergrund ist das steuerbare Einkommen der Rekurrenten wie folgt zu reduzieren: Sofortabschreibung/Korrektur PA (Erw. 4.9) CHF 58'266.00 Verzicht Aufrechnung Überführung BMW 1 (Erw. 5.4) CHF 13'000.00 Total CHF 71'266.00 Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten gemäss Veranlagung von CHF 551'047.00 reduziert sich um CHF 71'266.00 auf CHF 479'781.00, ge- rundet CHF 479'700.00. - 23 - 7.2. Das steuerbare Vermögen der Rekurrenten sinkt gemäss Veranlagung von CHF 3'213'239.00 um CHF 65'853.00 (Erw. 4.7.) auf CHF 3'147'386.00, gerundet CHF 3'147'000.00. 7.3. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 8. 8.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen. 8.2. Die Rekurrenten obsiegen gemessen an ihren Anträgen zu rund 35 %. Sie haben daher 65 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 8.3. 8.3.1. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 8.3.2. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte – ebenso wie durch Notare, Steu- erberater und Treuhänder – stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281 ff.; SGE vom 21. Juli 2016 [3-RV.2015.160]). Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 58'000.00. Der Fall hat einen höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung. Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 5'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind den Rekurrenten 35 % mit CHF 1'750.00 zu ersetzen. - 24 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 479'700.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 3'147'000.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 300.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 4'900.00, zu 65 % mit CHF 3'185.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 25 - Aarau, 19. Dezember 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner