5.6.3. Der Einwand, es handle sich um eine Nachholung von Korrekturen früherer Gewinne, ist aufgrund des Periodizitätsprinzip unzulässig. Der behauptete Sachverhalt erlaubt auch keine steuerliche Korrektur durch Revision vergangener Veranlagungen. Diese wäre ohnehin im Kanton S._____ vorzunehmen. Auch deshalb ist die Aufrechnung zu bestätigen. 5.6.4. Nachdem der Nachweis der Falschverbuchung misslingt, kann auch der Grundsatz der Massgeblichkeit nicht zu einer Berichtigung der Bilanzen im von den Rekurrenten gewünschten Sinn führen. 6. Im Ergebnis ist der Rekus abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.