4.6. Das KStA verwies mit seiner Vernehmlassung ausschliesslich auf die Vernehmlassung des Gemeindesteueramts Q._____. Dort wurde festgehalten, dass die doppelte Verbuchung von Umsätzen in den Vorjahren nicht über eine Erfassung von ausserordentlichem Aufwand im Jahr 2019 korrigiert werden könne. Die Ausbuchung der zu hohen Guthaben gegenüber dem Fahrschulcenter, das bereits per 1. Januar 2019 handelsrechtswidrig zu hoch gewesen sei, habe erfolgsneutral zu erfolgen.