Die Steuerkommission führe zwar explizit aus, dass ein echter Fehler vorhanden gewesen sei, welcher sich in den Vorjahren während mehrerer Perioden eingeschlichen habe. Eine Korrektur werde jedoch zu Unrecht abgelehnt. Dass ein ausserordentlicher Vorgang steuerlich nicht abzugsfähig sei, widerspreche den Grundsätzen des Handels- und des Steuerrechts. Art. 127 Abs. 2 BV verlange die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.