959b Abs. 2 OR). Die Auffassung der Vorinstanz, dass nach dem Periodizitätsprinzip die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden könnten, als sie nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles in einer Steuerperiode getätigt worden seien, die mit der gewählten Periode eine hinreichende Verbindung hätten, finde weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Die buchhalterische Notwendigkeit der Korrektur sei gegeben. Die Steuerkommission habe eine Steuerumgehung nicht ausreichend begründet. Die Steuerkommission führe zwar explizit aus, dass ein echter Fehler vorhanden gewesen sei, welcher sich in den Vorjahren während mehrerer Perioden eingeschlichen habe.