Genauso wenig könne das sogenannte Totalgewinnprinzip systematisch über den Periodizitätsgrundsatz gestellt werden. Nach dem Periodizitätsprinzip könnten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles in einer Steuerperiode getätigt worden seien, die mit der gewählten Periode eine hinreichende Verbindung habe, so dass die buchhalterisch getätigte Zuordnung sich rechtfertigen lasse und nicht bloss eine Steuerminimierung bezwecke. Die Handelsbilanz bleibe für die Steuerbehörde massgebend, solange sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handels- oder Steuerrechts verstosse. Vorliegend sei mit dem Minusertrag (Aufwand) ein