Bei den aus früheren Jahren falsch verbuchten Gewinnanteilen handle es sich um periodenfremde Aufwendungen. Das Periodizitätsprinzip verbiete eine Schmälerung des steuerbaren Gewinns mittels ausserordentlicher aperiodischer Aufwendungen. Es sei dem Rekurrenten nicht freigestellt, den steuerbaren Ertrag nach seinem individuellen und subjektiven Gutdünken zu bestimmen. Genauso wenig könne das sogenannte Totalgewinnprinzip systematisch über den Periodizitätsgrundsatz gestellt werden.