Die im Rahmen der einfachen Gesellschaft (Fahrschulcenter) erzielten Einnahmen seien bei der Einzelfirma des Rekurrenten als Einnahmen verbucht worden. In der einfachen Gesellschaft sei der entsprechende Lohn des Rekurrenten anstatt als Aufwand auf seinem Kontokorrent gebucht worden. Dadurch habe sich über die Jahre ein Guthaben des Rekurrenten bzw. dessen Einzelfirma gegenüber der einfachen Gesellschaft aufkumuliert, welches bei ordnungsgemässer Verbuchung, d.h. als Aufwand, nicht bestanden hätte. Das sei erst nach Übernahme der Buchhaltung von der Vertreterin festgestellt worden.