Ertrag versteuert worden sei. Damit seien der steuerbare Reingewinn und auch das Kapital der Einzelfirma über Jahre zu hoch ausgefallen. Daraus folge, dass das steuerrechtliche Totalgewinnprinzip wie auch das verfassungsmässige Recht auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt worden seien.