4. 4.1. In der Steuerperiode 2019 war der Rekurrent als selbständig erwerbender Fahrlehrer tätig. Die Rekurrentin war als Verwaltungsangestellte bei der Gemeinde R._____ mit einem Pensum von 60 % in unselbständiger Erwerbstätigkeit angestellt. 4.2. Für die Steuerperiode 2019 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 139'017.00. Davon fielen CHF 86'006.00 auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Die Steuerkommission Q._____ nahm hierzu folgende Aufrechnungen vor: