3.1.3. Zu beurteilen ist demnach zuerst, ob die Steuerkommission Q._____ korrekt zusammengesetzt war. 3.2. 3.2.1. Die Einsprachen werden durch die gesamte Steuerkommission beurteilt (§ 61 Abs. 3 Satz 1 StGV). Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Jede Einwohnergemeinde wählt zudem ein Ersatzmitglied (§ 164 Abs. 2 StG). Die gesamte Steuerkommission ist beschluss- -5-