3. 3.1. 3.1.1. Weiter wird mit dem Rekurs sinngemäss geltend gemacht, dass die Steuerkommission anlässlich der Einspracheverhandlung vom 24. Oktober 2022 nicht beschlussfähig gewesen sei. 3.1.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ führt in der Vernehmlassung aus, dass die Steuerkommission gemäss § 61 Abs. 2 StGV beschlussfähig sei, wenn mindestens drei (zwei von der Gemeinde gewählte Mitglieder und die kantonale Steuerkommissärin) an der Sitzung teilnehmen. An der Sitzung anwesend seien zwei gewählte Steuerkommissionsmitglieder sowie die Steuerkommissärin und die Leiterin Steuern gewesen. Somit sei die Steuerkommission beschlussfähig gewesen.