1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 98'000.00 (satzbestimmendes Einkommen von CHF 166'700.00) und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden diverse Aufrechnungen zum Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von A._____ vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 haben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 Einsprache erhoben. Sie stellten den "Antrag