Indem der Rekurrent erstmals im Rekursverfahren einen Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot geltend gemacht hat, hat er jedoch das Rekursverfahren verursacht. Er hat daher die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. - 16 - Das Gericht erkennt: 1. Die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2020 und der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.