12. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Rekurrenten (vgl. VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2013.35]; Bundesgerichtsurteil vom 12. Oktober 2021, Erw. 7 [2C_390/2021]). Die Kosten des Rekursverfahrens wären daher grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Zudem wäre dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Indem der Rekurrent erstmals im Rekursverfahren einen Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot geltend gemacht hat, hat er jedoch das Rekursverfahren verursacht.