11. 11.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Akten nicht überprüfbar ist, ob sich in W._____ ein Geschäftsort oder eine Betriebsstätte der EU E._____ befinden. Weiter hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht auch verletzt, indem sie ohne Prüfung eine Betriebsstätte in Q._____ angenommen hat. - 15 - 11.2. Obwohl das Verhalten des Rekurrenten widersprüchlich erscheint, kann nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 149 II 354) nicht von einer Verwirkung des Anspruches auf Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung ausgegangen werden.