Auch dies hat sie jedoch unterlassen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q._____ die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat. Dass der Kanton S._____ auch in den Vorperioden sämtliche Einkünfte und die Betriebsaktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich dem Kanton Aargau zugewiesen hatte, vermag die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu heilen.