Dem Rekurrenten ist daher zuzustimmen, dass aufgrund verschiedener Indizien (Erwähnungen der Ortschaft W._____ in der Jahresrechnung der EU E._____, AHV-Verfügungen der Ausgleichskasse S._____, Zinsabschlüsse der G._____ mit Adressierung in V._____, etc.) es durchaus angebracht gewesen wäre, nach dem Zuzug des Rekurrenten im Jahr 2008 nach Q._____ die tatsächlichen Verhältnisse detailliert zu überprüfen. Weiter hatte die Vorinstanz jederzeit die Möglichkeit den Rekurrenten aufzufordern, nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit der EU E._____ zu machen. Auch dies hat sie jedoch unterlassen.