Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Rekursverfahren ist davon auszugehen, dass sie aus der Tatsache, dass der Kanton S._____ für das Steuerjahr 2009 sämtliche Einkünfte und die Betriebsaktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich dem Kanton Aargau zugewiesen hat, ohne eigene vorgängige Überprüfung eine Betriebsstätte als steuerlichen Anknüpfungspunkt angenommen hat. Auch dieses Vorgehen ist mit dem Untersuchungsgrundsatz, welcher die Steuerbehörde dazu verpflichtet, den materiellen wahren Sachverhalt zu ergründen, nicht zu vereinbaren. Dem Rekurrenten ist daher zuzustimmen, dass aufgrund verschiedener Indizien (Erwähnungen der Ortschaft W.___