10.3. Der Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Steuerkommission Q._____ für das Steuerjahr 2009 eine Betriebsstätte der EU E._____ in Q._____ angenommen hat. Aus den Akten ist nicht eruierbar, gestützt auf welche Tatsachen die Steuerkommission Q._____ eine Betriebsstätte in Q._____ angenommen hat. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Rekursverfahren ist davon auszugehen, dass sie aus der Tatsache, dass der Kanton S.__