Geschäftsort bzw. eine Betriebsstätte in W._____ zu begründen. Weitere Angaben bzw. Belege, welche sich detailliert zur Geschäftstätigkeit der EU E._____ äussern, sind nicht aktenkundig. Es ist folglich festzustellen, dass die Akten ungenügende Angaben zur Geschäftstätigkeit der EU E._____ enthalten. Insofern ist das Vorliegen eines Geschäftsortes bzw. einer Betriebsstätte in W._____ nicht überprüfbar.