Der Rekurrent habe ungebührlich lange – 8.5 Jahre – auf die definitive Veranlagung warten müssen. Weiter habe das Einspracheverfahren mit 2 Jahren und 3 Monate ebenfalls sehr lange gedauert. Durch die lange Bearbeitungsdauer im Kanton Aargau habe der Kanton S._____ auf seinen territorialen Anspruch verzichten müssen. Grundsätzlich spiele bei einer natürlichen Person im Veranlagungsverfahren mit Steuerausscheidung der Wohnsitzkanton die "Leader-Rolle". Der Rekurrent habe darum die definitive Steuerveranlagung der Steuerkommission Q._____ abgewartet.