Der Kanton S._____ habe nicht nur die Steuerhoheit, sondern auch einen Teil seines Besteuerungsrechts geltend gemacht, indem die Steuerausscheidungen an das Hauptsteuerdomizil Kanton Aargau gesandt worden seien. Der Kanton Aargau habe die Steuerausscheidungen erhalten. Aufgrund der Steuerausscheidungen des Kantons S._____ sei zu erkennen gewesen, dass im Kanton Aargau besteuerte Einkommens- und Vermögenswerte bereits im Kanton S._____ erfasst worden seien. Konsequenterweise hätte der Kanton Aargau den Sachverhalt prüfen und die Steuerausscheidung nach den Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung vornehmen müssen.