Das GStA Q._____ hätte zudem erkennen können, dass das Warenlager an [...] in Höhe von CHF 12'300.00 am Wohnsitz des Rekurrenten nicht hätte deponiert werden können. Ebenfalls hätten der Abtransport und die Zulieferung von [...] nicht unbemerkt von statten gehen können. Rein aus diesen Überlegungen heraus, hätte die Steuerbehörde die Sachlage hinterfragen müssen. - 10 -