Zudem sei aus dem Scheidungsurteil des F._____ sowie aus dem Urteil des Steuergerichtes des Kantons R._____ ersichtlich, dass der Geschäftsort der EU E._____ in W._____ gewesen sei. Weitere Indizien für die Annahme des Geschäftssitzes der EU E._____ in W._____ seien die AHV-Verfügungen der Ausgleichskasse S._____ betreffend persönliche Beiträge des Rekurrenten sowie die jährlich der Steuerdeklaration beigelegten Zinsabschlüsse der G._____, welche als Kontoinhaber "E._____", in V._____ aufführen. Die eingereichten Belege seien vom GStA Q._____ und vom Kantonalen Steueramt des Kantons Aargau nicht vollständig gewürdigt worden.