7.4. Mit Replik lässt der Rekurrent ausführen, dass die EU E._____ bis zur rechtskräftigen Scheidung des Rekurrenten im Jahr 2013 als einfache Gesellschaft mit der Ex-Ehefrau geführt worden sei. Im Scheidungsverfahren sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden und die Unternehmung A._____ zu Alleineigentum zugewiesen worden Die Umwandlung der einfachen Gesellschaft in eine Einzelunternehmung sei so automatisch erfolgt. Aufgrund des Wechsels der Gesellschaftsform wäre eine genaue Abklärung seitens des GStA Q._____ notwendig gewesen, um die neue Gesellschaft korrekt zu besteuern. Bereits beim Zuzug des Rekurrenten von U._