Doppelbesteuerung geltend mache. Dieses treuwidrige Verhalten sei nicht zu schützen. Es bleibe zu erwähnen, dass für das Jahr 2009 gerade keine effektive Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Betriebsaktiven im Kanton S._____ vorliege und somit im Falle der Besteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau keine effektive Doppelbesteuerung eintreten könne. Schon deshalb sei dem Rekurrenten aufgrund seines Verhaltens die bloss virtuelle Doppelbesteuerung zuzumuten. -9-