Das KStA führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Steuerbehörden und den steuerpflichtigen Personen gebiete. Vorliegend verhalte sich der Rekurrent wider Treu und Glauben, indem er die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons S._____ für das Jahr 2009, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und der dazugehörigen Betriebsaktiven steuerlich dem Kanton Aargau zuweise, habe in Rechtskraft erwachsen lassen und nun im Rekursverfahren erstmals die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen