7.2. In seiner Vernehmlassung macht das GStA Q._____ geltend, dass der Kanton S._____ wie in den rechtskräftig veranlagten Vorperioden auch in der Steuerperiode 2009 sämtliche Einkünfte und die Betriebsaktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich dem Kanton Aargau zugewiesen habe. Die Veranlagung 2009 des Kantons S._____ sei in Rechtskraft erwachsen. Eine tatsächliche Doppelbesteuerung liege damit nicht vor. Es widerspreche Treu und Glauben die Veranlagung und die Ausscheidung 2009 des Kantons S._____ in Rechtskraft erwachsen zu lassen und nun im Kanton Aargau eine virtuelle Doppelbesteuerung geltend zu machen.