Es läge somit einerseits eine effektive Doppelbesteuerung betreffend die Werte, welche der Kanton S._____ bereits veranlagt habe, und anderseits eine virtuelle Doppelbesteuerung über die Werte, welche der Kanton Aargau veranlagt habe, jedoch dem Kanton S._____ zustehen würden, vor. Insgesamt seien die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit und die damit zusammenhängenden Gewinnungskosten, wie auch die Geschäftsaktiven für alle Steuerjahr 2009 - 2013 zu 100 % an den Geschäftsort in W._____ auszuscheiden.