Der Rekurrent habe das GStA Q._____ verschiedentlich auf eine Doppelbesteuerung hingewiesen. So seien die definitiven Veranlagungen des Kantons S._____ mit der Steuerausscheidung dem GStA Q._____ zugegangen. Generell sei das GStA Q._____ mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Geschäftssitz der EU E._____ -8- in W._____ befinde. In der Bilanz sei bei der Position Warenvorräte ersichtlich, dass sich das Warenlager in W._____ befinde. Seitens des GStA Q._____ habe man auf alle Hinweise nicht reagiert.