Die EU E._____ führe ihre Betriebstätigkeit in der Liegenschaft an der Z- Strasse in W._____ aus. Trotz gemischter Nutzung als Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaft sei diese als Betriebsstätteliegenschaft zu betrachten. Die Mieterträge seien demzufolge dem Ort zuzuweisen, an welchem sich die Liegenschaft befinde. Die Liegenschaft an der X-Strasse in W._____ werde vermietet. Dabei handle es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, welche ein Spezialsteuerdomizil begründe und am Ort der gelegenen Sache besteuert werde.