4. Das GStA Q._____ und der Rekurrent beantragen mit Vernehmlassung und Replik den Beizug des zuständigen Steuerkommissärs des Kantons S._____. Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit der S._____ Steuerkommissär einen Beitrag zur Abklärung des – bereits manifesten – Sachverhalts leisten könnte. 5. 5.1. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet sich unbestrittenermassen in Q._____.