2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009. Ein weiteres Rekursverfahren wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (3-RV.2022.156) geführt. Soweit sich der Rekurs darüber hinaus auf andere Steuerjahre bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 wurde die Sistierung des Rekursverfahrens beantragt. Das Rekursverfahren kann nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Der Antrag auf Sistierung ist folglich abzuweisen.